§§ 14, 411 ZPO
§ 830 ABGB
Wurde das Begehren einer Teilungsklage zweier Miteigentümer deswegen abgewiesen, weil ein Kläger auf die Teilung verzichtet habe, so steht einer neuen Teilungsklage des anderen, der behauptet, schon vor Streitanhängigkeit Einzelrechtsnachfolger des Verzichtenden geworden zu sein, nicht die Rechtskraft des Urteiles entgegen.