§ 106 Abs 1 Z 2 StPO,
§ 107 Abs 1 StPO,
§ 107 Abs 3 StPO
1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht.