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Entscheidungen in Übersicht EÜ57 (RZ 2010, 71)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 71 Heft 3 v. 1.3.2010

§ 33 Abs 1 Z 1 StPO

§ 33 Abs 1 Z 1 StPO ist insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach § 31 Abs 1 und 4 StPO genannt werden. Gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig.

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