§ 918 ABGB
Dem Verkäufer einer Ware, der diese dem Käufer übergeben und den Kaufpreis gestundet hat, steht nunmehr ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB zu. Dies gilt auch im Fall eines Liegenschaftskaufs.
E 28.9.2009, 2 Ob 109/09g (RS0125450)
§ 918 ABGB
Dem Verkäufer einer Ware, der diese dem Käufer übergeben und den Kaufpreis gestundet hat, steht nunmehr ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB zu. Dies gilt auch im Fall eines Liegenschaftskaufs.
E 28.9.2009, 2 Ob 109/09g (RS0125450)