§ 157 Abs 1 Z 1 StPO, § 159 Abs 3 StPO
Ein Verstoß gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollständige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ist im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt (§ 159 Abs 3 zweiter Satz StPO).