§ 57 Abs 2 StPO
§ 57 Abs 2 StPO bezieht sich ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile. Ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann.