§ 364 Abs 3 ABGB
Unter Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB ist das Tageslicht zu verstehen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug kommt es somit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das Ausmaß der Sonneneinstrahlung kann allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der "Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden.