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Entscheidungen in Übersicht EÜ37 (RZ 2010, 69)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 69 Heft 3 v. 1.3.2010

§ 364 Abs 3 ABGB

Unter Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB ist das Tageslicht zu verstehen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug kommt es somit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das Ausmaß der Sonneneinstrahlung kann allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der "Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden.

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