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Zivilsachen §§ 2, 127, 128 AußStrG; §§ 273, 281 Abs 2 ABGB (RZ 2010/6)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2010/6RZ 2010, 46 Heft 2 v. 1.2.2010

§§ 2, 127, 128 AußStrG

§§ 273, 281 Abs 2 ABGB:

Ein Betroffener ist im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung parteifähig, er ist aber auch verfahrensfähig und damit zur Rekurserhebung berechtigt, wenn er des Gebrauches der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist.

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