§§ 2, 127, 128 AußStrG
§§ 273, 281 Abs 2 ABGB:
Ein Betroffener ist im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung parteifähig, er ist aber auch verfahrensfähig und damit zur Rekurserhebung berechtigt, wenn er des Gebrauches der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist.