§§ 1295, 1319a ABGB
Bei einer Vorladung eines Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren besteht für den Rechtsträger eine im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht. Diese erstreckt sich auch auf den außerhalb des Gebäudes befindlichen unmittelbaren Eingangsbereich.