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Zivilsachen §§ 1295, 1319a ABGB (RZ 2010/2)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2010/2RZ 2010, 22 Heft 1 v. 1.1.2010

§§ 1295, 1319a ABGB

Bei einer Vorladung eines Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren besteht für den Rechtsträger eine im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht. Diese erstreckt sich auch auf den außerhalb des Gebäudes befindlichen unmittelbaren Eingangsbereich.

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