§ 174 Abs 3 Z 5 StPO
Das Gesetz kennt nur eine einzige, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgestellte Anführung eines Ablauftags.
E 18.6.2009, 13 Os 55/09a (RS0124943)
§ 174 Abs 3 Z 5 StPO
Das Gesetz kennt nur eine einzige, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgestellte Anführung eines Ablauftags.
E 18.6.2009, 13 Os 55/09a (RS0124943)