§ 5 Abs 1 StPO, § 5 Abs 2 StPO, § 119 Abs 1 StPO
Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.