§ 74 Abs 1 Z 10 StGB, § 127 StGB, § 133 StGB, § 142 Abs 1 StGB, § 144 StGB, § 146 StGB, § 241e Abs 1 StGB
1.) Aufgeladenen Quick-Chip-Karten (alleine oder zB als Teil einer Bankomatkarte) kommt Wertträgereigenschaft zu.
2.) Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion kommt auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatcode bekannt ist oder (etwa durch vorangehende Nötigung zur Offenlegung der Ziffernfolge) bekannt wird.