§ 1 AHG
§ 125 GewO:
Wird eine Verordnung eines Landeshauptmannes durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil entgegen § 125 GewO weder die Leistungsfähigkeit der Betriebe erhoben wurde, noch die zuständigen Kammern und die betroffenen Gemeinden gehört wurden, versagt der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, wenn kurze Zeit später vom Landeshauptmann unter Beachtung der Vorschrift des § 125 GewO eine inhaltlich gleiche Verordnung erlassen wurde.