§ 4 Z 13 DSG 2000, § 28 Abs 2 DSG 2000, § 50 DSG 2000
E 19.5.2010, 6 Ob 2/10b (RS0125864)
Der Löschungsanspruch nach § 28 Abs 2 DSG und andere Betroffenenrechte sind auch bei Vorliegen eines Informationsverbundsystems ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu richten. Die Zuordnung der Daten zu den einzelnen Auftraggebern bleibt aufrecht. Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist daher nicht passiv legitimiert.