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Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB auch in "Hybridfällen"?

WissenschaftChristina Juhász*)*)Mag. Christina Juhász, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Dissertantin im Bereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Universität SalzburgRZ 2010, 277 Heft 12 v. 1.12.2010

A. Problem

1. Ziel der §§ 31, 40 StGB

Das österreichische Strafrecht folgt dem Einheitsstrafensystem.1)1)ZB Triffterer, AT2, Kap 18 Rz 25. Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wird somit - unabhängig davon, ob diese in Real- oder Idealkonkurrenz stehen - in der Regel eine einzige Freiheits- oder Geldstrafe verhängt (§ 28 Abs 1 StGB).2)2)Anders regelt § 28 Abs 2 StGB jene Fälle, in denen in einem der zusammentreffenden Gesetze eine Freiheits-, in einem anderen eine Geldstrafe angedroht ist oder ein Gesetz eine Freiheits- und eine Geldstrafe nebeneinander androht: Ist die Verhängung beider Strafen zwingend vorgeschrieben, ist auf eine Freiheits- und eine Geldstrafe zu erkennen; bei fakultativer Androhung kann dies geschehen (Kumulationsprinzip). Diese bestimmt sich grundsätzlich nach dem insgesamt täterfreundlichen Absorptionsprinzip: Die Obergrenze für die (Einheits-)Strafe orientiert sich an jenem Tatbestand, der die höchste Strafobergrenze enthält, wobei die Begehung weiterer Straftaten erschwerend wirkt (§ 33 Z 1 StGB).3)3)Hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens wird das Absorptions- durch das Kombinationsprinzip ergänzt: Die Untergrenze bestimmt sich nach der höchsten aller angedrohten Mindeststrafen (§ 28 Abs 1 Satz 3 StGB). Der Strafrahmen wird somit nicht ausschließlich nach dem schwersten Delikt bestimmt, sondern mit der höchsten Untergrenze "kombiniert".

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