§§ 32, 34 Abs 2 UbG:
Die Abnahme des Mobiltelefons des Kranken wäre nur dann zulässig, wenn dessen Verwendung im geschlossenen Klinikbereich aus medizinisch-technischen Gründen untersagt ist.
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen während des Zeitraumes einer für zulässig erklärten Unterbringung sind auch nach deren Aufhebung durch die Gerichte zu überprüfen.