§ 1 AHG, § 1295 ABGB
E 9.3.2010, 1 Ob 12/10m (RS0125828)
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung "bloßer" Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.