1. Problemstellung
Ist im Zuge eines Ermittlungsverfahrens ein Beschuldigter aufgrund vorliegender Haftgründe festzunehmen, ordnet die Staatsanwaltschaft gem § 171 Abs 1 und 2 StPO auf Grund gerichtlicher Bewilligung die Festnahme an. Dabei ist es gängige und auch von der höchstgerichtlichen Judikatur gebilligte Praxis1), dass der Haft- und Rechtsschutzrichter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Verweis auf die in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung enthaltene Begründung die Bewilligung erteilt und gem § 105 Abs 1 StPO die Durchführung der bewilligten Maßnahme durch Angabe eines bestimmten Datums befristet. Kann die Kriminalpolizei die Festnahme nicht durchführen, weil der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes ist, hat die Staatsanwaltschaft gem § 169 Abs 1 StPO die Personenfahndung durch Ausschreibung zur Festnahme anzuordnen. Dabei kann es jedoch zu höchst unterschiedlichen Ausschreibungsfristen kommen.