§ 2 Abs 1 GRBG, § 9 Abs 2 StPO, § 177 Abs 1 StPO
E 3.3.2010, 15 Os 15/10k (RS0125694)
Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.