§ 43 Abs 1 Z 3 StPO, § 245 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO
E 8.4.2010, 13 Os 153/09p (RS0125768)
Während § 262 StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (vgl nur § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, § 252 Abs 1 Z 4 StPO über einverständliche Verlesungen oder § 252 Abs 2a StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt § 246 Abs 2 StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung "Beweismittel fallen lassen" können, "jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt"), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (§§ 259, 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO, § 214 FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen.