§§ 215 Abs 1 StPO, 4 Abs 1 ElRAG:
Bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit sind ausländische Rechtsanwälte den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt. Die vorgeschriebene Verständigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer vor erstmaliger Ausübung einer solchen Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die verfahrensrechtliche Zulassung.