§ 44 Abs 2 StPO, § 45 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO
E 8.4.2010, 13 Os 153/09p (RS0125766)
Der abweisenden Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch das nach §§ 45 Abs 1, 44 Abs 2 StPO dazu berufene Organ kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine bindende Wirkung zu.