Art 6 Abs 3 MRK:
Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache ist für sich allein kein Grund, einem Angeklagten (unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfes) zusätzlich zum Dolmetsch einen Verteidiger beizugeben.
OGH 16.12.2008, 11 Os 139/08p