§ 1295 ABGB
§ 1313a ABGB
Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht eines Rechtsträgers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich zu einem vom Rechtsträger angemieteten öffentlichen Gebäude.
§ 1295 ABGB
§ 1313a ABGB
Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht eines Rechtsträgers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich zu einem vom Rechtsträger angemieteten öffentlichen Gebäude.