§ 261c ASVG
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann ein "im Alltag gelebtes Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht als Kriterium für die Anerkennung eines Geschlechterwechsels nicht herangezogen werden. Eine "Rückwirkung" der Feststellung der weiblichen Identität der Klägerin kommt nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Bonifikation