1. Problemstellung
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges verwendet das an diesem Fahrzeug gemäß § 20 Abs 1 lit d KFG ordnungsgemäß angebrachte Blaulicht, wobei aber für die konkrete Fahrt ein Berechtigungsgrund gemäß § 26 StVO nicht vorliegt. Begründet ein derartiges Verhalten das mit gerichtlicher Strafe bedrohte Delikt nach § 1 NotzeichenG?