§§ 158 Abs 3, 164 Abs 1 Z 3 ABGB:
Die absolute Frist des § 158 Abs 3 ABGB von 30 Jahren ist auf einen Antrag, das Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind für rechtsunwirksam zu erklären, analog anzuwenden.
OGH 20.6.2008, 1 Ob 106/08g (LG Eisenstadt 20 R 19/08f; BG Mattersburg 4 Fam 35/07v)