§ 5 Abs 1 StPO
Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind.
E 27.8.2008, 13 Os 83/08t (RS0124168)
§ 5 Abs 1 StPO
Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind.
E 27.8.2008, 13 Os 83/08t (RS0124168)