§ 4 Abs 1 EU-JZG
§ 4 Abs 1 EU-JZG stellt in Bezug auf die (Mindest-)Strafobergrenze einer Handlung, wegen der ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen werden kann, nur - anders als etwa Art 2 Abs 1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen und § 11 Abs 1 ARHG - auf das Recht des Ausstellungsstaats ab.