§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.
E 11.9.2008, 15 Os 120/08y (RS0124033)
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO
Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.
E 11.9.2008, 15 Os 120/08y (RS0124033)