vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geschäftsverteilungskompetenzen des Personalsenats

WissenschaftOliver Völkel*)*)Ass. iA Mag. Oliver Völkel, Institut für Strafrecht und KriminologieRZ 2009, 98 Heft 5 v. 1.5.2009

Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung stützt die Unabhängigkeit der Richter durch das Verbot einer willkürlichen Zuweisung von Rechtssachen, und der Rechtsuchende soll davor geschützt werden, dass durch die Auswahl eines bestimmten Richters - und sei es nur potentiell - Einfluss auf die Sachentscheidung genommen wird.1)1)Mayer, B-VG4 (2007) Art 83 B-VG III.1; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 (2003) Rz 45; Mayerhofer, Die Durchsetzung des "gesetzlichen Richters" im Strafprozess, ÖJZ 2002, 330; Walter, Die Geschäftsverteilung und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, JBl 1964, 173 (174). Ebenso für Deutschland: Frister, in: SK StPO § 1 GVG Rn 7. Der Beitrag untersucht die Kompetenzen, die dem Personalsenat im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung zustehen. Neben der Zuständigkeit zur Erlassung und Änderung soll insb untersucht werden, ob die gängige Praxis2)2)OGH 26.11.1992, 15 Os 42/92 = JBl 1994, 345; OGH 25.11.1999, 6 Ob 287/99w; OGH 23.5.2002, 12 Os 14/01. von (unanfechtbaren) deklarativen Beschlüssen des Personalsenats mit der angesprochenen Schutzfunktion gegenüber dem Einzelnen vereinbar ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!