§ 1 AHG
§ 29 Abs 1 stmk BauG
§ 29 Abs 1 stmk BauG beschränkt die Baubehörde auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Ein Bauwerber darf nach Erhalt einer nach dem stmk BauG erteilten Baubewilligung demnach ausschließlich darauf vertrauen, die Baubehörde habe sein Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt. Eine Aussage dazu, ob das Vorhaben sonstigen Vorschriften öffentlich- oder privatrechtlicher Natur (etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften) entspricht, ist aus der Baubewilligung nicht abzuleiten.