vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ174 (RZ 2009, 91)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 91 Heft 4 v. 1.4.2009

§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005

Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!