§ 614 Abs 2 ZPO
Die in § 614 Abs 2 ZPO erwähnte Vorlage soll nur dann gefordert werden, wenn Zweifel über das Vorliegen der Schiedsvereinbarung bestehen. Sie muss nicht einmal dann angeordnet werden, wenn dies vom Antragsgegner ausdrücklich beantragt wird, es liegt vielmehr im (pflichtgemäßen) Ermessen des Exekutionsgerichts, ob es eine solche Vorlage anordnet.