§ 76 Abs 1 GmbHG
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich, zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst.
E 7.8.2008, 6 Ob 150/08i (RS0124080)