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Entscheidungen in Übersicht EÜ153 (RZ 2009, 89)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 89 Heft 4 v. 1.4.2009

§ 51 Abs 2 Z 10 JN

Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.

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