I. Es wäre unzureichend, auf den im Jahresübergang 2007/2008 gebrachten Doppel- und Parallelzugriff auf die Justiz zu bereits bestehenden und hinreichend funktionierenden Rechtsschutzsystemen1) durch die in der B-VG-Nov vom 04.01.2008 BGBl I 2008 Z 34-40 erfolgte Einschaltung der Volksanwaltschaft in Gerichtsverfahren (Art 148a Abs 3 und Art 148c letzter Satz B-VG) und die Einrichtung von Ombudsstellen bei den Oberlandesgerichten für ein "Beschwerdemanagement" in der JMV vom 26.10.2007 BMJ-Pr20000/0003-Pr/2007 nur pragmatisch und interpretativ einzugehen, ohne abwehrend auf die Grundeinstellung hinzuweisen, die solchen aufgepfropften zusätzlichen Kontrollinstrumenten zum Schaden der Unabhängigkeit der Gerichte ohne Gewinn für den Rechtsuchenden erwachsen.