§ 3 Abs 2 StEG
§ 259 Z 3 StPO:
Ist ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, darf die Verdachtslage nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Minderung der Haftung ist dann nach § 3 Abs 2 StEG ausgeschlossen.
§ 3 Abs 2 StEG
§ 259 Z 3 StPO:
Ist ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO erfolgt, darf die Verdachtslage nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Minderung der Haftung ist dann nach § 3 Abs 2 StEG ausgeschlossen.