Art 13 MRK
§§ 363a ff StPO
Die bloße Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Verfahren nach §§ 363a ff StPO wäre schon aus der Bezeichnung des Rechtsinstituts ("Erneuerung des Strafverfahrens") und der in §§ 363b Abs 2 und Abs 3 sowie § 363c Abs 2 StPO vorgesehenen Entscheidungsalternativen systemfremd. Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Rechtsinstituts der Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ist auch durch die Garantie des Art 13 MRK nicht geboten und würde als bloße Feststellung einer Konventionsverletzung deren Effektivitätsanforderungen nicht genügen.