§ 11 Abs 1 Z 4 MedG
§ 17 Abs 1 MedG
Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (nunmehr) inhaltlich unrichtigen Gegendarstellung auftragen.