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Entscheidungen in Übersicht EÜ129 (RZ 2009, 67)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2009, 67 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO

§ 471 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/109)

§§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sehen für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (WK-StPO § 290 Rz 17).

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