§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO
§ 471 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/109)
§§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sehen für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (WK-StPO § 290 Rz 17).