§ 37 Abs 2 FinStrG
§ 5 TabaksteuerG 1995
Nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 2 Tabaksteuergesetz 1995 ist der gemeine Wert iSd § 10 Abs 2 BewertungsG nur im Fall von Tabakwaren maßgeblich, die üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Nach § 5 Abs 2 erster Satz TabaksteuerG 1995 aber ist als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" - womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, nicht aber, ob die Tabakware von einem Produzenten mit den nötigen Bewilligungen hergestellt und versteuert wurde - erzielbar wäre.