§ 10 Abs 3 AÜG
§ 14 Abs 1 AÜG
Die im AÜG nicht geregelte Subüberlassung ist zulässig. Der (Erst-)Überlasser haftet dem überlassenen Arbeitnehmer auch dann für das gesamte, beim tatsächlichen Beschäftiger zustehende Entgelt, wenn ihm die Subüberlassung und der dadurch begründete höhere Entgeltanspruch nicht bekannt war.