§ 1323 ABGB
Von Untunlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
E 26.6.2008, 9 ObA 158/07k (RS0123962)
§ 1323 ABGB
Von Untunlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist.
E 26.6.2008, 9 ObA 158/07k (RS0123962)