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Der materielle Parteibegriff im gerichtlichen Außerstreitverfahren und im Verwaltungsverfahren oder die Verwandtschaft zwischen Gericht und Tribunal

WissenschaftRudolf Haselberger*)*)Dr. Rudolf Haselberger, Senatspräsident d OLG Linz iRRZ 2009, 58 Heft 3 v. 1.3.2009

Während im Prozess der Richter über widersprechende Anträge bzw. Begehren zu entscheiden hat und mit der Entscheidung das Verfahren abgeschlossen ist, können im Außerstreit- und vor allem im Verwaltungsverfahren auch Dritte in ihren Rechten betroffen sein und hat darüber hinaus die Verwaltungsbehörde das öffentliche Interesse wahrzunehmen. Dadurch ergeben sich im 1. Fall (nämlich im Zivilprozess) Kriterien der formellen, im 2. Fall (Außerstreit- und Verwaltungsverfahren) des materiellen Parteibegriffes. Im europäischen Bereich werden aber darüber hinaus Staatsaufgaben, also ein Handeln sowohl im öffentlichen Interesse wie auch im Interesse einzelner Bürger, verschiedentlich angenommen, die nicht wahrzunehmen, ähnlich wie bei nicht rechtzeitiger Umsetzung von EU-RL, gegebenenfalls eine Staatshaftung begründen kann. Angesichts solcher subjektiv öffentlicher Rechte erhält der materielle Parteibegriff eine völlig neue Dimension, wobei gerade wegen der in Zukunft zu erwartenden weiteren Entwicklungsschritte das Thema nur assoziativ, also ohne Garantie absoluter Richtigkeit und Vollständigkeit, erfasst werden kann.

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