1. Einleitung
Das Strafprozessreformgesetz1) brachte prima vista nur wenige Neuerungen im Bereich der Entschlagungsrechte des § 152 aF2),3). Diese finden sich - systematisch umgruppiert - im neuen Recht in § 156 als Aussagebefreiungsgründe und § 157 als Aussageverweigerungsgründe.4) Erst auf den zweiten Blick zeigt sich, dass im Detail doch einige nennenswerte Änderungen vorgenommen wurden, wobei diese sowohl den Wortlaut der neuen Normen an sich betreffen als auch in weiterer Folge Auswirkungen auf die Rsp haben dürften. Der Beitrag beleuchtet die Bestimmung des § 157 Abs 1 Z 1 aus Sicht eines Praktikers und versucht, mögliche Folgewirkungen des neuen Gesetzeswerkes aufzuzeigen.