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Selbstbelastungsgefahr und Angehörigenprivileg im neuen Strafverfahren (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO)

WissenschaftRainer J. Nimmervoll*)*)Mag. Rainer J. Nimmervoll, Richter des LG LinzRZ 2009, 51 Heft 3 v. 1.3.2009

1. Einleitung

Das Strafprozessreformgesetz1)1)Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz = StPRG); BGBl I 19/2004 idF I 93/2007 und I 109/2007. brachte prima vista nur wenige Neuerungen im Bereich der Entschlagungsrechte des § 152 aF2)2)Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die StPO idFd StPRG, jene mit der Beifügung "aF" auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des StPRG.,3)3)Siehe dazu den Überblick von Nimmervoll, Zeugnishindernisse im neuen Strafverfahren, ÖJZ 2008/62, 583.. Diese finden sich - systematisch umgruppiert - im neuen Recht in § 156 als Aussagebefreiungsgründe und § 157 als Aussageverweigerungsgründe.4)4)Zu dieser Unterscheidung siehe Nimmervoll aaO. Erst auf den zweiten Blick zeigt sich, dass im Detail doch einige nennenswerte Änderungen vorgenommen wurden, wobei diese sowohl den Wortlaut der neuen Normen an sich betreffen als auch in weiterer Folge Auswirkungen auf die Rsp haben dürften. Der Beitrag beleuchtet die Bestimmung des § 157 Abs 1 Z 1 aus Sicht eines Praktikers und versucht, mögliche Folgewirkungen des neuen Gesetzeswerkes aufzuzeigen.

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