§§ 382g EO
107a StGB:
Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 382g EO ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre. Unbeachtlich ist, ob das Verhalten des Antraggegners nach § 107a StGB strafbar ist, die Kontaktaufnahme zufällig erfolgte und ob ihn ein Verschulden trifft.