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Zivilsachen §§ 382g EO; 107a StGB (RZ 2009/7)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2009/7RZ 2009, 48 Heft 2 v. 1.2.2009

§§ 382g EO

107a StGB:

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 382g EO ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre. Unbeachtlich ist, ob das Verhalten des Antraggegners nach § 107a StGB strafbar ist, die Kontaktaufnahme zufällig erfolgte und ob ihn ein Verschulden trifft.

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